Mit der Gesetzesvorlage soll die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden.
Gleichzeitig möchte das Parlament lesbischen Paaren den Zugang zur Samenspende gewähren. Dies ist heute nur für unfruchtbare Ehepaare möglich. Mit der Umdeutung des Begriffs «Unfruchtbarkeit» von «Sterilität» zu «unerfüllter Kinderwunsch» schafft dies Raum für weitergehende Forderungen in der Fortpflanzungsmedizin.
Die Auswirkungen einer faktischen Vaterlosigkeit verbunden mit dem Recht, seine biologische Identität nur wissen zu dürfen, sind für die Identitätsfindung von Kindern problematisch. Sie werden jedoch mit der Gesetzesänderung zum gesetzlichen Regelfall. Das Kind steht in der Regel vor der brutalen Realität, dass es bei Volljährigkeit den Namen seines biologischen Vaters zwar wissen darf, dieser jedoch nichts von ihm wissen will.
Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter. Bei der Fremdsamenspende durch gleichgeschlechtliche Paare wird der Vater des Kindes vorsätzlich gesetzlich aussen vor gelassen.
Gemäss Bundesverfassung dürfen Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung lediglich bei der Indikation von Unfruchtbarkeit und lediglich als letztes Mittel angewendet werden. Unfruchtbarkeit ist ein medizinischer Begriff und wird von der WHO definiert. Eine Unfruchtbarkeit kann daher bei gleichgeschlechtlichen Paaren oder Alleinstehenden per Definition nicht vorliegen. Die Umdeutung der Unfruchtbarkeit in «unerfüllter Kinderwunsch» ist folglich verfassungswidrig und öffnet Tür und Tor für weitere Forderungen.
Die Samenspende für lesbische Frauen schafft im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung eine Diskriminierung zwischen lesbischen Frauen und schwulen Männern. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, müssten die Eizellenspende für homosexuelle Männer und später auch die fragwürdige Leihmutterschaft legalisiert werden.
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